Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsumfang und Gültigkeit:

  1. Alle Lieferungen und Leistungen von Andreas Pircher, Pircher Software - (künftig Pircher Software bzw. Auftragnehmer genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (agb). Pircher Software ist nicht verpflichtet, den agb der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen agb die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Pircher Software erklärt, ausschließlich auf Basis dieser agb kontrahieren zu wollen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

  2. Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverpflichtend, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Diese Aufträge und Vereinbarungen erlangen auch mit der tatsächlichen Erfüllung seitens Pircher Software Gültigkeit. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot. Weiter bleibt der Inhalt des Angebotes geistiges Eigentum von Pircher Software. Insbesondere ist jede Weiterverwendung des Angebotsinhaltes und Weitergabe an Dritte strengstens untersagt.

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Leistung und Prüfung:

  1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

    • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
    • Global- und Detailanalysen
    • Erstellung von Individualprogrammen
    • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
    • Programmwartung
    • Erstellung von Programmträgern
    • sonstige Dienstleistungen.
  2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

  3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit einem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

  4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.3 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraums als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software in jedem Fall als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer schriftlich zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

  5. Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

  6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzungen, dass eine den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnis des Auftraggebers oder eine nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

  7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

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Preise, Steuern und Gebühren:

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz- bzw. Stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Sämtliche Spesen, wie z.B. Kosten für Verpackung, Versand oder Zoll werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Für Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Reparatur-, Installationsarbeiten und Einschulungen werden die jeweils gültigen Regiestundensätze von Pircher Software verrechnet. Der Umsatzsteuerbetrag wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

  2. Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung, usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Regiesätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

  3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

  4. Grundsätzlich gelangen jene Preise zur Berechnung, die am Tage der Angebotsstellung gültig sind, jedoch behält sich Pircher Software das Recht vor, die Preise den Gestehungskosten (z.B. auch Preisänderungen der Vorlieferanten, etc.) anzugleichen.

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Lieferbedingungen:

  1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung laut Punkt 2.3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt, insbesondere müssen auch alle technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages klargestellt sein. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Betriebsstörungen, Ereignisse höherer Gewalt, andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von Pircher Software, insbesondere auch Lieferverzögerungen seitens der Vorlieferanten und dergleichen, berechtigen nur Pircher Software unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder zur Aufhebung des Vertrages. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

  3. Als Erfüllungsort gilt in jedem Fall das Büro Pircher Software in Hittisau, das Produkt ist vom Auftraggeber ebendort abzuholen, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Im Falle, dass Pircher Software das Produkt an einen anderen Ort liefert oder zustellen lässt, hat dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zu erfolgen. Dies gilt auch für Teillieferungen. Versicherung der Ware erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners durch Pircher Software.

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Zahlung:

  1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind inklusive Umsatzsteuer spätestens 7 Tage ab Erhalt der Faktura ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar, soweit nichts anderes auf der jeweiligen Rechnung vermerkt ist. Für Teilrechnungen gelten die für den gesamten Auftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung, Rechnung zu legen.

  3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet, weiter werden sämtliche dadurch entstandenen Kosten, so etwa außergerichtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten dem Auftraggeber verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zustellen.

  4. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit dieses zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall erfolgen weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung.

  5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

  6. Waren (insbesondere Hardware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch aus vorangegangenen Geschäften) Eigentum von Pircher Software. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Vertragspartners, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises oder des Reparaturentgeltes, nicht auf. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte oder reparierte Ware an einen Dritten unzulässig. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte hat der Vertragspartner Pircher Software unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen, so etwa Exszindierungsprozessen und dergleichen, zu ersetzen. Weiter ist er verpflichtet, die Ware von Pircher Software pfleglich zu behandeln. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat der Vertragspartner eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen und für den Gebrauch ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Kommt der Vertragspartner seinen wie immer gearteten Verpflichtungen nicht nach, oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig. Pircher Software ist für diesen Fall berechtigt, sofort die Herausgabe der reparierten oder verkauften Waren unter Ausschluss jeglichen Zurückhaltungsrechtes zu verlangen. Pircher Software ist nicht verpflichtet Gewährleistungsreparaturen durchzuführen, solange der Vertragspartner die offenen Forderungen nicht beglichen hat.

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Urheberrecht und Nutzung:

  1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Zahlung des vereinbarten Entgeltes ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Bearbeitung durch den Auftraggeber bzw. durch Dritte ist gemäß UrhrG ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadensersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Falle volle Genugtuung zu leisten ist.

  2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

  3. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstelle erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß UrhrG, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

  4. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen des Endbenutzerlizenzvertrages (EULA) bzw. eventuelle Vertriebsrechte, die der Software beigelegt sind. Stehen eine oder mehrere Vertragsteile des EULAs im Gegensatz zu einer oder mehreren Klauseln dieses Vertrages, gilt der Vertragsteil des jeweiligen EULAs.

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Rücktrittsrecht:

  1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, auch wenn innerhalb der angemessenen Nachfrist (mind. 14 Tage) die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Lieferverzögerungen im allgemeinen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen.

  2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Computerabstürze, Betriebsstörungen sonstiger Art und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

  3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

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Gewährleistung, Wartung, Änderungen:

  1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Punkt 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist (ca. 14 Tage) behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produkt bei Annahme auf etwaige Fehlerhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

  2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

  3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

  4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

  5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

  6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

  7. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen des Endbenutzerlizenzvertrages (EULA) bzw. eventuelle Vertriebsrechte, soweit sie der Software beigelegt sind. Stehen eine oder mehrere Vertragsteile des EULAs im Gegensatz zu einer oder mehreren Klauseln dieses Vertrages, gilt der Vertragsteil des jeweiligen EULAs.

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Haftung:

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen des Endbenutzerlizenzvertrages (EULA) bzw. eventuelle Vertriebsrechte, die der Software beigelegt sind. Stehen eine oder mehrere Vertragsteile des EULAs im Gegensatz zu einer oder mehreren Klauseln dieses Vertrages, gilt der Vertragsteil des jeweiligen EULAs.

  2. Weiter ist es dem Auftraggeber strengstens untersagt, einem unberechtigten Dritten den Zugang zu dieser Software zu ermöglichen bzw. selbst Änderungen daran vorzunehmen. Bei Missachtung ist, unabhängig von bestehenden Schadensersatzansprüchen, ein Schadensersatz von EUR 50.000 vom Auftraggeber zu bezahlen.

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Datenschutz, Geheimhaltung:

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

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Sonstiges:

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so wird dadurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

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Schlussbestimmungen:

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von Pircher Software (Hittisau) als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

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